Bank darf keine extra „Info-Gebühren“ verlangen.
Informiert eine Bank einen Kunden darüber, dass wegen mangelnder Kontodeckung eine Lastschrift nicht eingelöst werden konnte, so darf das Geldhaus für diese Mitteilung keine Gebühr vom Kunden verlangen. In einem Fall vor dem Amtsgericht Lennestadt versuchte das Geldinstitut das bereits vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Gebührenverbot für Rückgaben von Lastschriften durch eine „extra Info-Gebühr“ zu umgehen.
(Amtsgericht Lennestadt, AZ: 3 C 561/98) (veröffentlicht 06.06.2005)