Kreditgesetze
Um Ihnen einen Überblick über die einschlägigen Gesetzestexte, die den Bereich Kredite und Darlehen berühren, haben wir Ihnen die einschlägigen Gesetze zum Thema Kredit zusammengestellt.
Wichtig: Wir führen keine Rechtsberatung durch. Es handelt sich nur um recherchierte themenbezogene Informationen, die ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit zur Verfügung gestellt werden !
Diese Kreditgesetze (Kreditvermittlungsgesetz) wurden aus dem früheren Kreditvermittlungsgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in verschiedene Abschnitte unterteilt.
Im zweiten Buch (Recht der Schuldverhältnisse) des Bürgerlichen Gesetzbuches befinden sich die Kreditgesetze.
Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher:
§ 655 a BGB: Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655 b BGB: Schriftform
§ 655 c BGB: Vergütung
§ 655 d BGB: Nebenentgelte
§ 655 e BGB: Abweichende Vereinbarungen
Zulassung als Kreditvermittlung
§ 34 c Gewerbeordnung – Erlaubnis Darlehensvermittlung
– Vorraussetzung für die Erlaubniserteilung
Beachte auch unsere News:
Weitere themenrelevante Paragraphen:
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
§ 493 Überziehungskredit
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
§ 495 Widerrufsrecht
§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
§ 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Weiter sind auch noch Vorschriften der Preisangabenverordnung (PangV) relevant:
§ 1 Grundvorschriften
§ 4 Kredite
Grundlegende Vorschriften findet man im Kreditwesengesetz (KWG)
Das Kreditwesengesetz teilt sich in 6 Abschnitte:
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften:
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanz holding-Gesellschaften und Finanzunternehmen
§1 Begriffsbestimmungen
§2 Ausnahmen
§2a Rechtsform
§2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
§3 Verbotene Geschäfte
§4 Entscheidungen der BaFin