Ein Schuldner kann in einem Verbraucherinsolvenzverfahren sofort von der Restschuld befreit werden, wenn keine Gläubiger Forderungen stellen. Er muss dann lediglich die Verfahrenskosten bezahlen, aber nicht sechs Jahre warten. Hätte ein Treuhänder die vom Schuldner abgetretenen Beträge sechs Jahre lang zu sammeln, um sie dann doch an ihn zurückzuzahlen, so müsste ein sinnloser Verwaltungsaufwand betrieben werden.
(Bundesgerichtshof, IX ZB 214/04) (veröffentlicht 20.06.2005)