Kreditvermittlungs Gesetze im Überblick !
§ 655 d BGB Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren.
Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher:
§ 655 a BGB: Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655 b BGB: Schriftform
§ 655 c BGB: Vergütung
§ 655 d BGB: Nebenentgelte
§ 655 e BGB: Abweichende Vereinbarungen
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