Kredit- Gerichtsurteile
Blankounterschrift ist bei Bürgschaft unwirksam
Wenn ein Bürge die Bürgschaftsurkunde blanko unterschreibt und die Gläubigerbank die fehlenden Eintragungen erst später nachholt, dann ist die Vereinbarung unwirksam. Durch ein derartiges Vorgehen werde die Schriftform nicht gewahrt, entschied ein Gericht. Die gesetzlich angegebene Schriftform soll dem Bürgen das Risiko einer Haftung deutlich machen. Das wäre nur möglich, wenn Inhalt und Umfang der Haftung bereits vor der Unterschrift im Vertrag schriftlich festgehalten würden. Die Klage einer Kreditbank gegen eine Frau wurde zurückgewiesen, weil die Frau durch eine Blankounterschrift mit 150.000 DM für ihren Ehemann gebürgt hatte.
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